Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 264
§ 264 – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich
Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.
Kurz erklärt
- Rentenanwartschaften werden in Werteinheiten gemessen.
- Je 100 Werteinheiten entspricht ein Entgeltpunkt.
- Für die knappschaftliche Rentenversicherung müssen die Werteinheiten mit der Bemessungsgrundlage von 1991 multipliziert werden.
- Danach werden diese Werte durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten von 1991 geteilt.
- Dies dient der Berechnung der Rentenansprüche.